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§ 14 MABG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Berufsberechtigung

§ 14.

(1) Zur Ausübung eines medizinischen Assistenzberufs sind Personen berechtigt, die

  1. 1. die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung besitzen,
  2. 1a. handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
  3. 2. die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen,
  4. 3. über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und
  5. 4. einen Qualifikationsnachweis in dem entsprechenden medizinischen Assistenzberuf (§§ 15 ff.) erbringen.

(2) Nicht vertrauenswürdig ist jedenfalls,

  1. 1. wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
  2. 2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei der Ausübung des Berufs zu befürchten ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

20007997

Dokumentnummer

NOR40204903

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