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§ 28 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.1974

Enthebung der Rechnungsprüfer

§ 28

Die Betriebs(Gruppen)versammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Enthebung der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) beschließen. Die Abstimmung ist geheim mittels Stimmzettels durchzuführen. Der Zählung der Stimmzettel ist ein Vertreter der Antragsteller beizuziehen.

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