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§ 29 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1993

Aufgaben der Rechnungsprüfer

§ 29

(1) Die Rechnungsprüfer haben die Verwaltung und Gebarung des Betriebsratsfonds regelmäßig, tunlichst einmal monatlich, zu überprüfen. Insbesondere haben sie

  1. 1. die ausschließliche Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecken zu überprüfen;
  2. 2. die Übereinstimmung der Gebarung mit den die Gebarung betreffenden Beschlüssen des Betriebsrates zu überprüfen;
  3. 3. die Buchführung des Kassaverwalters auf die ziffernmäßige Richtigkeit, den Kassastand sowie gegebenenfalls auch das Inventar und den Warenstand zu überprüfen, wobei die Aufnahme des Kassa- und Warenstandes sowie des Inventars in Anwesenheit des Kassaverwalters oder des Betriebsratsvorsitzenden (Stellvertreter) zu erfolgen hat;
  4. 4. auf Verlangen des Betriebsrates jederzeit eine Überprüfung vorzunehmen;
  5. 5. bei jedem Wechsel in der Person des Kassaverwalters den Kassaabschluß zu überprüfen und dem Kassaverwalter auf Verlangen eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Übergabe auszustellen;
  6. 6. bei Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates dessen Rechenschaftsbericht und Gebarungsausweis zu überprüfen und gegenzuzeichnen.

(2) Hat die Betriebs(Gruppen)versammlung keinen Beschluß gemäß § 10 Abs. 1 gefaßt, so obliegt die vertretungsweise Verwaltung des Betriebsratsfonds für die Dauer des Fehlens eines ordentlichen Verwaltungs- und Vertretungsorgans, höchstens aber für ein Jahr, dem an Lebensjahren ältesten Rechnungsprüfer.

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