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§ 28 AFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Durchführung der Amateurfunkprüfung

§ 28.

(1) Die Amateurfunkprüfung ist vor der beim Fernmeldebüro eingerichteten Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfung ist öffentlich.

(2) Die Prüfungskommission entscheidet unmittelbar nach Durchführung der Prüfung in nicht öffentlicher Beratung über das Prüfungsergebnis mit der Feststellung „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission die Überzeugung gewonnen hat, dass der Antragsteller den Prüfungsstoff genügend beherrscht. Dabei kommt jedem Prüfer eine Stimme zu.

(3) Die Entscheidung der Prüfungskommission ist unmittelbar nach Abschluss der Beratung vom Vorsitzenden öffentlich zu verkünden.

(4) Wurde die Prüfung nicht bestanden, hat die Prüfungskommission einen Zeitraum von mindestens drei Monaten zu bestimmen, nach welchem der Antragsteller frühestens zu einer Wiederholung der Prüfung antreten darf.

(5) Das Amateurfunkprüfungszeugnis ist nach dem Muster derAnlage 4 auszufertigen.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2019

Gesetzesnummer

10012930

Dokumentnummer

NOR40219777

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