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§ 29 AFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.2.2004

Anerkennung von CEPT-Zertifikaten

§ 29.

(1) Das CEPT-Zertifikat ist ein Amateurfunkprüfungszeugnis, das eine Feststellung darüber enthält, dass der Inhaber eine Amateurfunkprüfung abgelegt hat, die den in der CEPT-Empfehlung T/R-61-02 beschriebenen Erfordernissen genügt und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R-61-02 anwendet, ausgestellt wurde.

(2) CEPT-Zertifikate entsprechen einem Amateurfunkprüfungszeugnis der Prüfungskategorie 1.

(3) Das CEPT-Zertifikat kann einen Zusatz betreffend seine Zuordnung zur CEPT-Stufe A oder B enthalten.

(4) Ein CEPT-Zertifikat ist einem Amateurfunkprüfungszeugnis gleichzustellen, wenn der Inhaber österreichischer Staatsbürger ist oder sich seit mindestens 3 Monaten in Österreich aufgehalten hat.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018

Gesetzesnummer

10012930

Dokumentnummer

NOR40049934

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