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§ 286 K-DRG 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

VI. Teil
Nebengebührenzulagen

§ 286
Begriffsbestimmungen

Hinterbliebene und Angehörige im Sinne dieses Abschnittes sind die im § 232 angeführten Personen.

02.12.2019

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