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§ 287 K-DRG 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 287
Anspruchsbegründende Nebengebühren, Nebengebührenwerte

(1) Folgende Nebengebühren – in den weiteren Bestimmungen kurz „anspruchsbegründende Nebengebühren“ genannt – begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß:

  1. 1. Überstunden- und Mehrleistungsvergütung nach § 153,
  2. 2. Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 154,
  3. 3. Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 155,
  4. 4. Journaldienstzulagen nach § 156,
  5. 5. Bereitschaftsentschädigung nach § 157,
  6. 6. Mehrleistungszulagen nach § 158,
  7. 7. Erschwerniszulagen nach § 160,
  8. 8. Gefahrenzulagen nach § 161.

(1a) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen

  1. a) die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt gewesen ist, oder
  2. b) eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen worden ist,

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, oder die gemäß § 147 nicht zahlbar gestellt werden, sind auf Nebengebühenwerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 v.H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.

(3) Anläßlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Nebengebührenwerten laufend festzuhalten.

(4) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder schriftlich mitzuteilen.

05.01.2024

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