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§ 285 K-DRG 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 285
Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten

(1) Wird ein Beamter, der sich im Ruhestand befindet, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenußfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte durch Disziplinarerkenntnis in den Ruhestand versetzt worden ist.

(2) Soweit das Land für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 284 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Hundertsatz 11,75 beträgt und die Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen.

(3) Die Wiederaufnahme eines Beamten in den Dienststand ist nur zulässig, wenn es wahrscheinlich ist, daß der Beamte noch durch mindestens fünf Jahre seine Obliegenheiten ordnungsgemäß versehen kann.

02.12.2019

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