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§ 27 RAbf-VV 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Übergangsbestimmung

§ 27.

Wurde der Genehmigungsantrag vor dem 1. August 2020 von der zuständigen österreichischen Behörde genehmigt oder bei ihr eingereicht, gilt diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 22/2015 für alle unter die jeweilige Genehmigung fallenden Verbringungen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20006207

Dokumentnummer

NOR40224988

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