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§ 26 RAbf-VV 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

4. Teil

Schlussbestimmungen Sprachliche Gleichbehandlung

§ 26.

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20006207

Dokumentnummer

NOR40224987

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