Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.
Mündliche Prüfung
§ 27.
(1) Die mündliche Prüfung umfasst
- 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ und
- 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
- a) „Fachkolloquium“ oder
- b) „Kolloquium zu Betriebstechnik und Mitarbeiterführung“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die in einem Gesamtausmaß von mindestens 80 Unterrichtseinheiten unterrichtet wurden. Die zugeteilten Pflichtgegenstände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen.
(3) Die Prüfungsgebiete „Fachkolloquium“ und „Kolloquium zu Betriebstechnik und Mitarbeiterführung“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a und b umfassen jeweils nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Lehrstoff von höchstens drei Pflichtgegenständen, die in einem Gesamtausmaß von mindestens 80 Unterrichtseinheiten unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 2 sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019
Gesetzesnummer
20009802
Dokumentnummer
NOR40191039
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