§ 25 ist gemäß Art. 2 Z 10, BGBl. II Nr. 296/2024 entfallen. Die Unterabschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.
2. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an den Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen für Berufstätige Klausurprüfung
§ 26.
(1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (120 Minuten, schriftlich und/oder grafisch und/oder praktisch).
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff der Pflichtgegenstände aus dem Fachbereich und hat eine projektorientierte Aufgabenstellung zu enthalten.
§ 25 ist gemäß Art. 2 Z 10, BGBl. II Nr. 296/2024 entfallen. Die Unterabschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024
Gesetzesnummer
20009802
Dokumentnummer
NOR40266165
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