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§ 27 MJvG-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Teilnahme im Rahmen der berufsbegleitenden Fortbildung

§ 27

(1) Für Bedienstete, die bereits mit einem Arbeitsplatz im gehobenen Dienst betraut sind und eine Grundausbildung für den Bereich des gehobenen Dienstes erfolgreich abgeschlossen haben, kann eine Teilnahme an den Ausbildungsmodulen (grundsätzlich unter Ausklammerung der Prüfungsteile) nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse und nach Maßgabe freier Ausbildungsplätze im Rahmen der berufsbegleitenden Fortbildung erfolgen.

(2) Sofern keine organisatorischen oder sonstigen Bedenken entgegenstehen, ist eine Ablegung der Prüfungsteile auf freiwilliger Basis unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung möglich.

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