vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 26f ÄAO 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2024

Visitation von Ausbildungsstätten gemäß §§ 12, 12a, 13 und 38 ÄrzteG 1998

Visitation von Ausbildungsstätten gemäß §§ 12, 12a, 13 und 38 ÄrzteG 1998

§ 26f.

(1) Für die Visitation von Einrichtungen gemäß § 12, 12a und 13 ÄrzteG 1998 sind die §§ 26d und 26e sinngemäß mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1. Die Lehrpraxisinhaberin/Der Lehrpraxisinhaber, die Gesellschafterinnen/Gesellschafter der Lehrgruppenpraxis und die Träger der Lehrambulatorien gelten als Träger der Einrichtung.

2. Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat zur Überprüfung der Voraussetzungen im Sinne der §§ 12 Abs. 2 Z 14, 12a Abs. 2 Z 12 oder 13 Abs. 2 Z 15 ÄrzteG 1998 den Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger anzuhören.

3. Die Lehrpraxisinhaberin/Der Lehrpraxisinhaber, die Gesellschafterinnen/Gesellschafter der Lehrgruppenpraxis und die Träger der Lehrambulatorien haben das Leistungsspektrum gemäß § 12 Abs. 2 Z 4, § 12a Abs. 2 Z 4 und § 13 Abs. 2 Z 6 ÄrzteG 1998 der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Patientenfrequenz gemäß § 12 Abs. 2 Z 5, § 12a Abs. 2 Z 5 und § 13 Abs. 2 Z 7 ÄrzteG 1998 zumindest drei Wochen vor der geplanten Visitation in geeigneter Form zu übermitteln.

(2) Für die Visitation von Akademien für Arbeitsmedizin sind die §§ 26d und 26e sinngemäß anzuwenden, unter der Maßgabe, dass die Träger der Akademien für Arbeitsmedizin als Träger der Einrichtung gelten.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40262016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)