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§ 26e ÄAO 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2024

Visitationsbericht

§ 26e.

(1) Der Bericht über die Visitation ist schriftlich zu verfassen und hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

  1. 1. Grund der Visitation,
  2. 2. Basisdaten über die an der Einrichtung tätigen Ärztinnen/Ärzte:
  1. a) Namen der/des Ausbildungsverantwortlichen und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters,
  2. b) Namen und Anzahl der Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärztinnen/Fachärzte unter Angabe des Beschäftigungsausmaßes,
  3. c) Namen und Anzahl der Turnusärztinnen/Turnusärzte unter Angabe des Beschäftigungsausmaßes,
  1. 3. Basisdaten über die Einrichtung:
  1. a) Leistungsspektrum mittels apparativer Ausstattung und diagnostischer Möglichkeiten,
  2. b) Angaben über interne Fortbildungsveranstaltungen,
  3. c) Angaben über die Vermittlung der Inhalte der jeweiligen Anlage der KEF und RZ-V 2015 oder der KEF und RZ VO,
  4. d) Umsetzung des Ausbildungskonzepts,
  5. e) Beurteilung des Nachweises über die organisatorischen Rahmenbedingungen gemäß § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 ÄrzteG 1998 und des Nachweises gemäß § 9 Abs. 2 Z 4 und § 10 Abs. 2 Z 4 ÄrzteG 1998, dass die Einrichtung, sofern pflegerische Leistungen zu erbringen sind, über einen Pflegedienst verfügt, der die Durchführung jener Tätigkeiten, die in § 15 Abs. 5 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, ausdrücklich bezeichnet sind, gewährleistet,
  1. 4. die Überprüfung der Einhaltung der in § 11 ÄrzteG 1998 normierten Kriterien zur Wahrung der Ausbildungsqualität, sowie
  2. 5. Schlussfolgerungen aus der Visitation und erforderlichenfalls Empfehlungen über Maßnahmen zur Beseitigung eines Mangels der Aus- und Weiterbildungsqualität unter Setzung einer maximalen Frist von sechs Monaten ab Zustellung des Visitationsberichts.

(2) Der Träger der Einrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass der Visitationsbericht den an der Abteilung beschäftigten Turnusärztinnen/Turnusärzten zur Kenntnis gebracht wird.

(3) Der Träger der Einrichtung hat die Umsetzung der Empfehlungen über Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 5 innerhalb offener Frist nachzuweisen. Erfolgt kein entsprechender Nachweis, ist gemäß § 6a Abs. 5, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 8, § 11b Abs. 9, § 12 Abs. 4, § 12a Abs. 5, § 13 Abs. 10 oder § 38 Abs. 4 ÄrzteG 1998 vorzugehen.

Schlagworte

Ausbildungsqualität

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40262015

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