§ 26.
(1) Die Hinterlegung ist nur zu bewilligen, wenn die im § 94 Abs. 1 Z 2 bis 4 GBG 1955 angeführten Voraussetzungen gegeben sind.
(2) Für die Hinterlegung bedarf es nicht des Nachweises, daß der, gegen den sie sich richtet (Vormann), Eigentümer der Liegenschaft oder sonst zur Bestellung, Übertragung, Beschränkung, Belastung oder Aufhebung des Rechtes befugt ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
10002310
Dokumentnummer
NOR12029971
alte Dokumentnummer
N2197421961S
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