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§ 27 UHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1974

§ 27.

Über den Hinterlegungsantrag ist ohne Vernehmung der Parteien zu entscheiden. In dem Beschluß ist die Liegenschaft durch die frühere Einlagezahl, erforderlichenfalls durch die Grundstücksnummer zu bezeichnen.

Schlagworte

EZ

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10002310

Dokumentnummer

NOR12029972

alte Dokumentnummer

N2197421962S

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