Aufzeichnungen
§ 26.
(1) Unbeschadet des § 21 TSchG sind zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen über die in einem Tierasyl oder Gnadenhof untergebrachten Tiere folgende Aufzeichnungen zu führen:
- 1. Tierart, Rasse, Geschlecht und Alter,
- 2. bei Hunden und Katzen die Chipnummer,
- 3. Einlieferungsdatum, Name und Wohnanschrift des Überbringers.
(2) Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Abs. 1 sind, sofern sie nicht gemäß § 21 TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach dem Tod des betreffenden Tieres zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
20010231
Dokumentnummer
NOR40204332
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