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§ 26 TSch-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Aufzeichnungen

§ 26.

(1) Unbeschadet des § 21 TSchG sind zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen über die in einem Tierasyl oder Gnadenhof untergebrachten Tiere folgende Aufzeichnungen zu führen:

  1. 1. Tierart, Rasse, Geschlecht und Alter,
  2. 2. bei Hunden und Katzen die Chipnummer,
  3. 3. Einlieferungsdatum, Name und Wohnanschrift des Überbringers.

(2) Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Abs. 1 sind, sofern sie nicht gemäß § 21 TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach dem Tod des betreffenden Tieres zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20010231

Dokumentnummer

NOR40204332

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