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§ 26 Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2024

§ 25 ist gemäß Art. 2 Z 10, BGBl. II Nr. 296/2024 entfallen. Die Unterabschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.

2. Unterabschnitt

Abschlussprüfung an den Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen für Berufstätige Klausurprüfung

§ 26.

(1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (120 Minuten, schriftlich und/oder grafisch und/oder praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff der Pflichtgegenstände aus dem Fachbereich und hat eine projektorientierte Aufgabenstellung zu enthalten.

§ 25 ist gemäß Art. 2 Z 10, BGBl. II Nr. 296/2024 entfallen. Die Unterabschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40266165

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