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BGBl II 296/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

296. Verordnung: Änderung der Prüfungsordnung BMHS sowie der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

296. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Prüfungsordnung BMHS und die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS geändert werden

Artikel 1

Änderung der Prüfungsordnung BMHS

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2024, wird verordnet:

Die Prüfungsordnung BMHS, BGBl. II Nr. 177/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 362/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt in der den § 7 betreffenden Zeile im Klammerausdruck die Wendung „, Abschlussarbeit“.

2. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die die §§ 27, 30, 32a, 36, 46, 49, 62, 65, 71 sowie 88a betreffenden Zeilen.

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der 14b. Unterabschnitt samt Überschrift:

„14b. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung

§ 67f.

Klausurprüfung

§ 67g.

Mündliche Prüfung“

  

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den 20b. Unterabschnitt betreffende Überschrift:

„20b. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung für den Aufbaulehrgang an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik“

5. § 2 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Hauptprüfung besteht aus

  1. 1. einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen und
  2. 2. einer mündlichen Prüfung bestehend aus mündlichen Teilprüfungen und
  3. 3. an den in § 1 Abs. 1 Z 1 und 4 bis 6 genannten höheren Schulen zusätzlich aus einer abschließenden Arbeit in Form einer Diplomarbeit einschließlich deren Präsentation und Diskussion.“

6. § 7 samt Überschrift lautet:

„Prüfungsgebiet der abschließenden Arbeit (Diplomarbeit)

§ 7. Die Diplomarbeit an höheren Schulen (§ 2 Abs. 4 Z 3) besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) mit Diplomcharakter über ein Thema gemäß § 3 sowie deren Präsentation und Diskussion.“

7. In § 8 Abs. 3 entfällt die Wendung „oder des Prüfungsgebietes „Abschlussarbeit““.

8. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern eine KI-Anwendung genutzt wird, muss diese kenntlich gemacht werden.“

9. § 9 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Dauer der Präsentation und der Diskussion hat höchstens 25 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen, wobei der überwiegende Teil für die Diskussion verwendet werden muss.“

10. In § 10 entfällt die Absatzbezeichnung des Abs. 1 sowie der gesamte Abs.2.

11. Die §§ 27, 30, 32a, 36, 46, 49, 62, 65, 67e, 71 sowie 88a entfallen jeweils samt Überschrift.

12. § 28 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (480 Minuten, schriftlich oder graphisch und praktisch).“

13. § 31 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff der Pflichtgegenstände aus dem Fachbereich und hat eine projektorientierte Aufgabenstellung zu enthalten.“

14. In § 41 Abs. 6 wird das Wort „politichen“ durch das Wort „politischen“ ersetzt.

15. Nach § 73 wird die Überschrift des 17. Unterabschnitts eingefügt:

„17. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik“

16. Die Überschrift des 20b. Unterabschnitts lautet:

„20b. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung für den Aufbaulehrgang an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik“

17. Dem § 95 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 296/2024 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

  1. 1. Das Inhaltsverzeichnis betreffend den 14b. Unterabschnitt des 4. Abschnitts, das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift des 20b. Unterabschnitts des 4. Abschnitts, das Inhaltsverzeichnis betreffend § 7, § 2 Abs. 4, § 7 samt Überschrift, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 und 4, § 28 Abs. 1 Z 2, § 31 Abs. 2, § 41 Abs. 6, die Überschrift des 17. Unterabschnitts des 4. Abschnitts sowie die Überschrift des 20b. Unterabschnitts des 4. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
  2. 2. das Inhaltsverzeichnis betreffend § 27, § 30, § 32a, § 36, § 46, § 49, § 62, § 65, § 71 sowie § 88a, § 10 Abs. 2, §§ 27, 30, 32a, 36, 46, 49, 62, 65, 67e, 71 sowie 88a jeweils samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2024, wird verordnet:

Die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, BGBl. II Nr. 36/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 362/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt in der den § 4 betreffenden Zeile im Klammerausdruck die Wendung „, Abschlussarbeit“.

2. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die die §§ 24a, 24d, 25 sowie 45g betreffenden Zeilen.

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den 12b. Unterabschnitt betreffende Überschrift:

„12b. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung für den Aufbaulehrgang an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik“

4. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Hauptprüfung besteht aus

  1. 1. einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen und
  2. 2. einer mündlichen Prüfung bestehend aus mündlichen Teilprüfungen und
  3. 3. an den in § 1 Z 2 bis 6 genannten höheren Schulen zusätzlich aus einer abschließenden Arbeit in Form einer Diplomarbeit einschließlich deren Präsentation und Diskussion.“

5. § 4 samt Überschrift lautet:

„Prüfungsgebiet der abschließenden Arbeit (Diplomarbeit)

§ 4. Die Diplomarbeit an höheren Schulen (§ 2 Abs. 3 Z 3) besteht nach Maßgabe des 3. Abschnittes aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) mit Diplomcharakter über ein Thema gemäß § 3 sowie deren Präsentation und Diskussion.“

6. In § 5 Abs. 3 entfällt die Wendung „oder des Prüfungsgebietes „Abschlussarbeit““.

7. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern eine KI-Anwendung genutzt wird, muss diese kenntlich gemacht werden.“

8. § 6 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Dauer der Präsentation und der Diskussion hat höchstens 25 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen, wobei der überwiegende Teil für die Diskussion verwendet werden muss.“

9. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Abweichend von Abs. 1 hat die erstmalige Abgabe der Diplomarbeit an Höheren technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten für Berufstätige gemäß dem 1. Unterabschnitt des 3. Abschnittes, an technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Kollegs (einschließlich der Kollegs für Berufstätige) gemäß dem 3. Unterabschnitt des 3. Abschnittes zu erfolgen.“

10. Die §§ 24a, 24d, 25 sowie 45g entfallen jeweils samt Überschrift.

11. § 24e Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (480 Minuten, schriftlich oder graphisch und praktisch).“

12. § 26 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff der Pflichtgegenstände aus dem Fachbereich und hat eine projektorientierte Aufgabenstellung zu enthalten.“

13. Die Überschrift des 12b. Unterabschnitts lautet:

„12b. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung für den Aufbaulehrgang an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik“

14. Dem § 65 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 296/2024 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

  1. 1. Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift des 12b. Unterabschnitts des 3. Abschnitts, das Inhaltsverzeichnis betreffend § 4, § 2 Abs. 3, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und 4, § 7 Abs. 2, § 24e Abs. 1 Z 2, § 26 Abs. 2 sowie die Überschrift des 12b. Unterabschnitts des 3. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
  2. 2. das Inhaltsverzeichnis betreffend § 24a, § 24d, § 25 sowie § 45g, §§ 24a, 24d, 25 sowie 45g jeweils samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“

Polaschek

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