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§ 26 Markscheideverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2013

Genauigkeit – Orientierungsvermessungen

§ 26.

(1) Orientierungsvermessungen, die der Lageorientierung des untertägigen Lagenetzes dienen, sind so durchzuführen, dass bei den untertägigen Anschlusspunkten eine Punktlagegenauigkeit von ±0,10 m eingehalten wird. Bei der Abgabe von Richtungen nach unter Tage durch Schachtlotung muss eine Genauigkeit von ±1 Neuminute (0,01 gon) oder von ±30 Sekunden eingehalten werden.

(2) Das untertägige Höhennetz ist bei Teufenmessungen in seigeren Grubenbauen so an das System der Landesvermessung anzuschließen, dass die Differenz zweier unabhängiger Messungen den Betrag von

d [mm] = 5 + 0,125 L

(3) Bei der Übertragung der Höhe durch ein geometrisches Nivellement (Doppelmessung) ist eine Genauigkeit von mindestens ±10 mm/km einzuhalten.

(4) Wird die Höhe durch ein trigonometrisches Nivellement übertragen, so ist eine Genauigkeit von mindestens ±20 mm/km einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20008132

Dokumentnummer

NOR40145008

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