Genauigkeit – Orientierungsvermessungen
§ 26.
(1) Orientierungsvermessungen, die der Lageorientierung des untertägigen Lagenetzes dienen, sind so durchzuführen, dass bei den untertägigen Anschlusspunkten eine Punktlagegenauigkeit von ±0,10 m eingehalten wird. Bei der Abgabe von Richtungen nach unter Tage durch Schachtlotung muss eine Genauigkeit von ±1 Neuminute (0,01 gon) oder von ±30 Sekunden eingehalten werden.
(2) Das untertägige Höhennetz ist bei Teufenmessungen in seigeren Grubenbauen so an das System der Landesvermessung anzuschließen, dass die Differenz zweier unabhängiger Messungen den Betrag von
d [mm] = 5 + 0,125 L
- nicht überschreitet. Hierin ist L die Messstrecke in Metern.
(3) Bei der Übertragung der Höhe durch ein geometrisches Nivellement (Doppelmessung) ist eine Genauigkeit von mindestens ±10 mm/km einzuhalten.
(4) Wird die Höhe durch ein trigonometrisches Nivellement übertragen, so ist eine Genauigkeit von mindestens ±20 mm/km einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20008132
Dokumentnummer
NOR40145008
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