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§ 26 InvKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2020

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 26.

(1) Wer vorsätzlich der Anzeigepflicht gemäß § 6 Abs. 2 oder der Informationspflicht gemäß § 12 Abs. 3 oder § 13 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer

  1. 1. fahrlässig eine der in Abs. 1 genannten strafbaren Handlungen begeht oder
  2. 2. vorsätzlich einer der im § 18 Abs. 6 genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt oder die Aufzeichnungspflicht gemäß § 19 Abs. 1 oder die Aufbewahrungspflicht gemäß § 19 Abs. 2 verletzt,

(3)  In den Fällen der Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 ist auch der Versuch strafbar.

(4)  In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, jedoch im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011250

Dokumentnummer

NOR40225585

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