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§ 26 AStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.2015

Berichtspflichten der AS-Stellen

§ 26.

(1) AS-Stellen haben der zuständigen Behörde die in § 25 Abs. 1 genannten Informationen sowie Änderungen ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.

(2) AS-Stellen haben der zuständigen Behörde bis zum 31. März 2018 und in der Folge alle zwei Jahre einen Bericht mit den in Abs. 3 und § 9 genannten Informationen über die zwei vorangegangenen Kalenderjahre zu übermitteln. Die in § 24 Abs. 1 Z 1 genannte zuständige Behörde hat der zentralen Anlaufstelle diese Berichte ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten.

(3) AS-Stellen haben der zuständigen Behörde darüber hinaus Folgendes mitzuteilen:

  1. 1. Informationen zu ihrer Struktur und Finanzierung, darunter Informationen zu den mit der Streitbeilegung betrauten natürlichen Personen sowie dazu, wie diese vergütet werden, wie lange deren Funktionszeit ist und von wem sie beschäftigt werden,
  2. 2. die Verfahrensregeln und
  3. 3. die Prozentsätze, in denen die Unternehmer eine Teilnahme an dem Verfahren abgelehnt haben.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20009242

Dokumentnummer

NOR40173807

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