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§ 25 AStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.2015

Notifikation der AS-Stellen

§ 25.

(1) Die zentrale Anlaufstelle hat der Europäischen Kommission die AS-Stellen gemäß § 4 Abs. 1 zu notifizieren. Dabei hat sie folgende Angaben zu übermitteln:

  1. 1. Name, Kontaktangaben und Website-Adresse,
  2. 2. gegebenenfalls Gebühren des Verfahrens,
  3. 3. die Sprachen, in denen Beschwerden bei den jeweiligen AS-Stellen eingereicht werden können, und die Sprachen, in denen das AS-Verfahren geführt werden kann,
  4. 4. die Arten von Streitigkeiten, die unter das Verfahren fallen,
  5. 5. Sektoren und Kategorien der Streitigkeiten, die von den einzelnen AS-Stellen abgedeckt werden,
  6. 6. gegebenenfalls Notwendigkeit der Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter,
  7. 7. einen Hinweis darauf, ob das Verfahren mündlich oder schriftlich durchgeführt wird oder durchgeführt werden kann,
  8. 8. Verbindlichkeit oder Unverbindlichkeit des Verfahrensergebnisses,
  9. 9. Gründe, aus denen die AS-Stelle die Bearbeitung einer Beschwerde ablehnen kann, und
  10. 1 0.eine mit Gründen versehene Erklärung dazu, dass die Stelle als in den Geltungsbereich der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), ABl. Nr. L 165 vom 18.06.2013 S. 63, fallende AS-Stelle zu qualifizieren ist und dass sie die Qualitätsanforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt.

(2) Die in § 24 Abs. 1 Z 1 genannte zuständige Behörde hat der zentralen Anlaufstelle die in Abs. 1 genannten Informationen zu übermitteln sowie Änderungen ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.

(3) Erfüllt eine AS-Stelle gemäß § 4 Abs. 1 die Anforderungen dieses Gesetzes nicht, so hat die zuständige Behörde eine Aufforderung zur Behebung zu erteilen.

(4) Kommt die AS-Stelle einer Aufforderung nicht ohne unnötigen Aufschub, spätestens nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach, so hat die zuständige Behörde der AS-Stelle die Befugnis als AS-Stelle im Sinne dieses Bundesgesetzes tätig zu sein mit Bescheid zu entziehen und dies gegebenenfalls der zentralen Anlaufstelle zur Kenntnis zu bringen.

(5) In Fällen des Abs. 4 hat die zentrale Anlaufstelle die Notifikation rückgängig zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20009242

Dokumentnummer

NOR40173806

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