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§ 26 Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.2021

Stimmenzählung

§ 26.

(1) Wenn alle bei der Kreiswahlkommission vorliegenden amtlichen Rückkuverts gemäß § 25 behandelt worden sind, erklärt der Vorsitzende die Stimmabgabe durch Briefwahl für abgeschlossen.

(2) Die Kreiswahlkommission mischt sodann gründlich die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurnen und stellt für jeden Wahlkörper gesondert fest:

  1. 1. die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts,
  2. 2. die Zahl der von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts,
  3. 3. die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,
  4. 4. die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, von welchen kein Wahlkuvert in die Wahlurne eingeworfen werden konnte, und
  5. 5. gegebenenfalls den mutmaßlichen Grund, falls die Zahl zu Z 1 mit der Differenz der Zahlen zu Z 3 und 4 nicht übereinstimmt.

(3) Die Kreiswahlkommission öffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:

  1. 1. die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
  2. 2. die Summe der gültigen Stimmen und
  3. 3. die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20001587

Dokumentnummer

NOR40237149

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