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§ 25 Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2016

Behandlung der durch Briefwahl abgegebenen Stimmen

§ 25

(1) Nach Abschluss der persönlichen Stimmabgabe hat die Kreiswahlkommission zuerst die auf dem Postweg bis spätestens 12.00 Uhr des Wahltages eingelangten und bis dahin unter Verschluss gehaltenen, die Wahlkuverts der Briefwähler enthaltenden amtlichen Rückkuverts zu behandeln.

(2) Bei jedem amtlichen Rückkuvert ist zu überprüfen, ob der auf dem Rückkuvert vermerkte Name des Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis des entsprechenden Wahlkörpers des Wahlkreises enthalten ist. Kommt der Name im Wählerverzeichnis nicht vor, so ist das amtliche Rückkuvert von jeder weiteren Behandlung auszuschließen.

(3) Ist der Name im Wählerverzeichnis eingetragen, so wird er dort abgestrichen und im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl sowie unter Beifügung der fortlaufenden Nummer des Wählerverzeichnisses vermerkt. Gleichzeitig wird im Wählerverzeichnis die entsprechende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses eingetragen. Dieser Vorgang kann auch automationsunterstützt vorgenommen werden.

(4) Danach hat die Kreiswahlkommission

  1. 1. das Wahlkuvert dem amtlichen Rückkuvert zu entnehmen,
  2. 2. das Wahlkuvert selbst in ungeöffnetem Zustand in die für den zugehörigen Wahlkörper bestimmte Wahlurne einzuwerfen und
  3. 3. das Rückkuvert zum Wahlakt zu legen.

(5) Befindet sich der Stimmzettel nicht im Wahlkuvert, sondern direkt im amtlichen Rückkuvert, ist

  1. 1. der Stimmzettel von der Wahl auszuschließen und zu vernichten,
  2. 2. das Wahlkuvert, wenn vorhanden, in die Wahlurne einzuwerfen, wenn nicht vorhanden, dieser Umstand im Abstimmungsverzeichnis zu vermerken und
  3. 3. das Rückkuvert zum Wahlakt zu legen.

(6) Ein Wahlkuvert ist nicht in die Wahlurne einzuwerfen und somit von der Wahl auszuschließen, wenn

  1. 1. ein anderes als das amtliche Wahlkuvert oder Rückkuvert oder kein Rückkuvert verwendet wurde oder
  2. 2. Vermerke, Zeichen oder ähnliches auf dem Wahlkuvert angebracht wurden oder
  3. 3. Änderungen des auf dem Rückkuvert vorgedruckten Absenders ersichtlich sind und diese Zweifel an der Identität der wahlberechtigten Person hervorrufen.

    Das ausgeschlossene Wahlkuvert ist mit dem Vermerk „Ausgeschlossen“ zum Wahlakt zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.

(7) Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Wahlkuvert in die Wahlurne einzuwerfen ist, so hat darüber die Kreiswahlkommission zu entscheiden.

(8) Hat ein Wahlberechtigter sein Stimmrecht persönlich ausgeübt, aber auch ein amtliches Rückkuvert postalisch übermittelt, so ist das mit der Post übersendete Rückkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk „Wahlrecht persönlich ausgeübt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.

(9) Amtliche Rückkuverts, welche nach 12.00 Uhr am Wahltag einlangen, sind ungeöffnet mit dem Vermerk „zu spät eingelangt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken. Amtliche Rückkuverts, die nach dem Wahltag einlangen, sind ungeöffnet zu vernichten.

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