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§ 25c Batterienverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2021

Bevollmächtigter in einem anderen Mitgliedstaat

§ 25c.

Sofern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Verpflichtung zur Bestellung eines Bevollmächtigten für einen ausländischen Exporteur von Batterien an Letztverbraucher besteht, hat ein österreichischer Exporteur, der Batterien in diesem Mitgliedstaat in Verkehr bringt in diesem Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten zu benennen.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2021

Gesetzesnummer

20005815

Dokumentnummer

NOR40235814

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