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§ 26 Batterienverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.2008

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen Pflichten des Eigenimporteurs

§ 26.

Eigenimporteure (§ 3 Z 8) sind für den Fall, dass kein Hersteller für die Rücknahme der Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien vorhanden ist (Eigenimport), verpflichtet,

  1. 1. entweder
  1. a) die als Abfall anfallenden Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien zu erfassen und
  2. b) im Sinne des § 5 zu behandeln und
  3. c) für diese Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien eine Meldung gemäß § 25 Abs. 1 zu erstatten
  1. 2. hinsichtlich dieser Geräte- oder Fahrzeugbatterien an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.

Schlagworte

Gerätebatterie, Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005815

Dokumentnummer

NOR40098398

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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