Anhängige Verfahren
§ 25b
Die beim Bundesminister für Inneres zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren sind bis zum rechtskräftigen Abschluß fortzusetzen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Anhängige Verfahren
§ 25b
Die beim Bundesminister für Inneres zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren sind bis zum rechtskräftigen Abschluß fortzusetzen.
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