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§ 25a PassG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Verweisungen

§ 25a

(1) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Paßgesetzes verwiesen wird, die sich auf Staatsbürger beziehen, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

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