vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 25 Salzburger Almkanal

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.12.1937

Eigentumsübertragung.

§ 25.

(1) Mit 1. Mai 1938 erhält die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal das Eigentum an den imAnhang B, die Wasserwerksgenossenschaft Stiftsarm das Eigentum an den im Anhang C verzeichneten Liegenschaften und Wasseranlagen.

(2) Die Finanzprokuratur hat die erforderlichen Eintragungen in das öffentliche Buch zu veranlassen; der Beibringung einer Urkunde darf es hiebei nicht.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019

Gesetzesnummer

10010225

Dokumentnummer

NOR12129546

alte Dokumentnummer

N8193712173I

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)