Übertragung der Verwaltung.
§ 24.
(1) Der österreichische Bundesschatz überträgt mit 1. Mai 1938 die Verwaltung und die Betriebsführung des Stifts- und Nonntalarmes (§ 2, Punkt c) an die Wasserwerksgenossenschaft Stiftsarm.
(2) Mit dem gleichen Zeitpunkte überträgt der österreichische Bundesschatz die Verwaltung und Betriebsführung des Salzburger Almkanals hinsichtlich der im § 2 unter den Punkten a, b und e genann Teilstücke und seine auf diese Teilstücke sich beziehenden Wasserrech an die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal.
(3) Aus diesem Anlasse erhält die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal vom Bunde als Abfindung einen einmaligen außerordentlichen Instandsetzungsbeitrag von 180.000 S, zahlbar im Dezember 1937 zuhanden der Landeshauptmannschaft Salzburg.
(4) Der im Absatz 3 genannte Betrag ist ausschließlich für größere Instandsetzungsarbeiten bestimmt und für diesen Zweck gebunden. Die Freigabe wird vom Landeshauptmann auf Grund der nach § 6, Absatz 2, vorgelegten Bauprogramme nach Maßgabe des Baufortschrittes gegen späteren Nachweis widmungsgemäßer Verwendung bewilligt und ist an die Voraussetzung geknüpft, daß die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal aus eigenen Mitteln zusätzliche Erneuerungsarbeiten in einem Umfange bewerkstelligt, der im Hinblick auf die Erfordernisse eines Durchschnittsjahres angemessen erscheint.
Schlagworte
Stiftsarm
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019
Gesetzesnummer
10010225
Dokumentnummer
NOR12129545
alte Dokumentnummer
N8193712172I
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