2. Abschnitt
Messung des Gasdruckes Arten der Gasdruckmessung
§ 25.
(1) In der Regel ist der Gasdruck mittels eines gemäß den Bestimmungen des 4. Hauptstückes kalibrierten elektromechanischen Druckaufnehmers zu messen. Die Darstellung des Gasdruckes erfolgt in diesem Fall durch die Maßbezeichnungen PT bzw., sofern ein Konformal-Druckaufnehmer verwendet wird, durch die Maßbezeichnung PTc.
(2) Der Gasdruck ist jedoch mit Hilfe der Stauchzylindermethode zu bestimmen, wenn der in der jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabelle (Anlage 2) angegebene Gasdruck nach dieser Methode ermittelt wurde. Die Darstellung des Gasdruckes erfolgt in diesem Fall durch die Maßbezeichnungen PCr bzw., sofern ein Konformal-Druckstempel verwendet wird, durch die Maßbezeichnung PCrc.
(3) Der Gasdruck kann, abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2, auch nach einem beliebigen anderen Verfahren an den festgelegten Stellen gemessen werden, sofern durch Vergleichsmessungen nachgewiesen wurde, dass die bei diesem Verfahren erzielten Ergebnisse denen des Referenzverfahrens entsprechen. In diesem Fall ist die erforderliche Umrechnung vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Gesetzesnummer
20008706
Dokumentnummer
NOR40220499
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)