Vorbereitung und Durchführung der Gasdruckmessung
§ 26.
(1) Vor der Überprüfung des mittleren Gasdruckes sind die zu prüfenden Stücke von Munition 24 Stunden lang bei einer Temperatur von 21 °C 1 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 60% ± 5% zu lagern.
(2) Für die Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Munition sind Messläufe zu verwenden, deren Innenabmessungen jenen Mindestmaßen entsprechen, welche in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 2) angegeben sind. Die zulässigen Toleranzen für die verschiedenen Munitionstypen sind in diesen TDCC Tabellen (Anlage 2) bzw. in den §§ 30 bis 35 angegeben.
(3) Die Messung des mittleren Gasdruckes hat grundsätzlich in der Pulverkammer zu erfolgen. Weist diese Grundmethode jedoch Unsicherheiten, zB durch Beeinflussung der Geschwindigkeit des Geschoßes innerhalb der statistischen Grenzen durch die Druckmessung auf, dann kann der Druck auch am Hülsenmund, in der Hülse oder hinter dem Geschoß gemessen werden. Die Messstelle für den Gasdruck der verschiedenen Munitionstypen ist in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 2) bzw. in den §§ 30 bis 35 angegeben.
(4) Die Messergebnisse sind in einem Messprotokoll darzustellen, welches mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
- – Bezeichnung und Anschrift des Beschussamtes
- – Name und Anschrift des Antragstellers
- – Ordnungsnummer des Messprotokolls
- – Datum der Gasdruckmessung
- – Name des die Gasdruckmessung durchführenden Organes
- – Name und Unterschrift des Verantwortlichen des Beschussamtes
- – technische Daten der Patrone (Kaliber, Typ und Gewicht des Geschosses, Los, Hersteller),
- – meteorologische Bedingungen bei der Gasdruckmessung
- – technische Daten des Messsystems (Kennnummer des Messlaufs, elektromechanischer Wandler, Empfindlichkeit des eingeführten Wandlers, Angaben der ausgewählten Parameter und das System zur Geschwindigkeitsmessung)
- – klimatische Bedingungen, unter denen die Patronen vor dem Beschuss gelagert wurden
- – Einzelwerte der Drücke- und der Geschwindigkeiten
- – Mittelwerte der Drücke und der Geschwindigkeiten
- – Standardabweichung
- – statistische Auswertung
- – Beobachtungen von allfälligen Anomalien der Bedingungen oder der Beschussergebnisse.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Gesetzesnummer
20008706
Dokumentnummer
NOR40220500
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