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§ 25 MinBestG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Wahlrecht für aktienbasierte Vergütungen

§ 25.

(1) Auf Antrag können die von einer Geschäftseinheit im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag berücksichtigten Aufwendungen für aktienbasierte Vergütungen bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts durch jene Aufwendungen ersetzt werden, die bei der Ermittlung ihrer steuerpflichtigen Einkünfte im Belegenheitsstaat für aktienbasierte Vergütungen abzugsfähig sind (Wahlrecht für aktienbasierte Vergütungen).

(2) Wird das Wahlrecht gemäß Abs. 1 in einem Geschäftsjahr in Bezug auf aktienbasierte Vergütungen ausgeübt, für die bereits in vorangegangenen Geschäftsjahren Aufwendungen im Abschluss der Geschäftseinheit berücksichtigt wurden, gilt Folgendes:

  1. 1. Es ist jener Betrag zu ermitteln, der für die Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste in den vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen wurde.
  2. 2. Dem unter Z 1 ermittelten Betrag ist jener Betrag gegenüberzustellen, der in den vorangegangenen Geschäftsjahren bei Ausübung des Wahlrechtes bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste abgezogen hätte werden dürfen.
  3. 3. Übersteigt der nach Z 1 ermittelte Betrag jenen nach Z 2, ist der Differenzbetrag bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste im Geschäftsjahr des Antrags hinzuzurechnen.

(3) Wurde das Wahlrecht gemäß Abs. 1 in Bezug auf eine aktienbasierte Vergütung in einem vorangegangenen Geschäftsjahr ausgeübt und verfällt die Aktienoption, sind die in den vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogenen Aufwendungen in jenem Geschäftsjahr bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste wieder hinzuzurechnen, in welchem die Aktienoption abgelaufen ist.

(4) Das Wahlrecht gemäß Abs. 1 ist einheitlich für alle in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten unter Berücksichtigung von § 74 auszuüben und gilt für fünf Jahre.

(5) Wird das Wahlrecht gemäß Abs. 1 widerrufen und übersteigen die in der Vergangenheit infolge der Ausübung des Wahlrechts abgezogenen Aufwendungen jene, die bereits im Abschluss der Geschäftseinheit berücksichtigt wurden, ist dieser Differenzbetrag im Geschäftsjahr des Widerrufs bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste hinzuzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258657

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