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§ 24 MinBestG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Wahlrecht zur Ausnahme von Sanierungsgewinnen

§ 24.

(1) Auf Antrag ist der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit um den Kürzungsbetrag (Abs. 3) für darin enthaltene Sanierungsgewinne (Abs. 2) zu vermindern.

(2) Sanierungsgewinne sind Gewinne aus einem Schuldenerlass, wenn

  1. 1. zum Erlasszeitpunkt über das Vermögen der Geschäftseinheit ein an die eingetretene Zahlungsunfähigkeit anknüpfendes Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das der Kontrolle eines Gerichts oder eines anderen unabhängigen Justizorgans unterliegt oder für das ein vom Schuldner unabhängiger Insolvenzverwalter bestellt wurde;
  2. 2. die Geschäftseinheit unter alleiniger Berücksichtigung von Verbindlichkeiten gegenüber nicht mit der Geschäftseinheit verbundenen Gläubigern im Sinne des Art. 5 Abs. 8 des OECDMusterabkommens (Drittgläubiger) ohne den Erlass dieser Verbindlichkeiten innerhalb von zwölf Monaten zahlungsunfähig wird und hierzu eine begründete Prognose eines unabhängigen Experten vorliegt; oder
  3. 3. kein Fall der Z 1 oder 2 vorliegt und die Verbindlichkeiten der Geschäftseinheit den Zeitwert ihrer Vermögenswerte unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Schuldenerlasses übersteigen (Überschuldungsbetrag).

(3) Der Kürzungsbetrag bei Sanierungsgewinnen (Abs. 2) entspricht im Fall des

  1. 1. Abs. 2 Z 1 den gesamten Sanierungsgewinnen;
  2. 2. Abs. 2 Z 2 den gesamten Sanierungsgewinnen im Zusammenhang mit Drittgläubigern sowie Sanierungsgewinnen im Zusammenhang mit verbundenen Gläubigern im Sinne des Art. 5 Abs. 8 des OECDMusterabkommens, soweit deren Sanierungsbeiträge als Teil einer einheitlichen Sanierungsbemühung mit den Drittgläubigern angesehen werden kann;
  3. 3. Abs. 2 Z 3 den gesamten Sanierungsgewinnen im Zusammenhang mit Drittgläubigern, höchstens jedoch dem niedrigeren der beiden folgenden Beträge:
  1. a) Überschuldungsbetrag oder
  2. b) Gesamtbetrag, der nach den steuerrechtlichen Bestimmungen des Belegenheitsstaats der Geschäftseinheit sanierungsbedingt untergehenden nationalen Steuerattribute.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258656

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