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§ 25 HEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Einkommensabhängige Leistungen

§ 25.

(1) Die mit Wirkung vom 30. Juni 2016 bestehenden einkommensabhängigen Leistungen (Erhöhungsbetrag gemäß § 23 Abs. 5 HVG, Witwenzusatzrente gemäß § 33 Abs. 2 HVG, Zulage zur Witwenrente gemäß § 34 HVG, Waisenzusatzrente gemäß § 41 Abs. 2 HVG, Elternrente gemäß §§ 44, 45 HVG) sind nach den für die Anpassung von Unfallrenten nach dem ASVG geltenden Bestimmungen zu valorisieren. Neufeststellungen sind nicht mehr durchzuführen.

(2) Die einkommensabhängige Leistung ist einzustellen, sofern das monatliche Einkommen des Leistungsbeziehers nach den allgemeinen Beitragsgrundlagen für die Dauer von sechs Monaten bei der einkommensabhängigen Rente beziehungsweise Zusatzrente

(3) Die Zulage gemäß § 34 HVG ist einzustellen, sofern das monatliche Einkommen des Leistungsbeziehers nach den allgemeinen Beitragsgrundlagen die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Bemessung herangezogene und jährlich angepasste Einkommensgrenze für die Dauer von sechs Monaten übersteigt. Die Witwenrente und die übergeleitete Witwenzusatzrente gelten dabei als Einkommen.

(4) Die Einstellung wird mit dem Beginn des auf den Ablauf dieses Zeitraumes folgenden Kalendermonates wirksam.

(5) Von einer Einkommensprüfung ist abzusehen, wenn der Leistungsbezieher das Regelpensionsalter erreicht hat oder eine Pension aus Altersgründen bezieht.

(6) § 16 ist auch bei den einkommensabhängigen Leistungen anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009440

Dokumentnummer

NOR40178413

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