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§ 24 HEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

§ 24.

(1) Sämtliche zu einer Beschädigten- oder Hinterbliebenenrente gewährten Dauerleistungen (§ 23 Abs. 1) sind bei Wegfall dieser Renten einzustellen.

(2) Familienzuschläge sind bei Wegfall der in § 26 HVG normierten Voraussetzungen, insbesondere bei Erreichen der Altersgrenzen und bei Ausbildungsende (§ 22), einzustellen. Bei Bezug eines Familienzuschlages für ein Kind ist gleichzeitig ein Kinderzuschuss gemäß § 207 ASVG nicht zu erbringen.

(3) Die Schwerstbeschädigtenzulage gemäß § 26a HVG ist einzustellen, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 90 vH sinkt oder die Pflege- oder Blindenzulage wegfällt.

(4) Der Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung gemäß §§ 26b, 46 HVG ist einzustellen, wenn der Erhöhungsbetrag gemäß § 23 Abs. 5 oder die Zusatzrente gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 44 HVG wegfällt.

Schlagworte

Beschädigtenrente, Pflegezulage

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009440

Dokumentnummer

NOR40178412

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