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§ 253 GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Aufhebung bisheriger Vorschriften

§ 253.

Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes treten, soweit nichts anderes bestimmt wird, alle bis dahin geltenden Bestimmungen über die Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherung und die Gewerbliche Selbständigen-Krankenversicherung außer Kraft.

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