vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 253a GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1992

§ 253a.

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)