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§ 252 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Parteiengelder

§ 252

(1) Alle nicht zu den Amtsgeldern gehörenden Beträge werden Parteiengelder genannt. Auf diese finden auch die Bestimmungen des IV. Hauptstückes Anwendung. Hieher gehören u. a.:

  1. a) Erlagsbeträge nach § 1425 ABGB. und § 45 AusstreitG.;
  2. b) Vermögen Pflegebefohlener;
  3. c) Vadien und Meistbotsbeträge;
  4. d) gepfändete Geldbeträge und Verkaufserlöse;
  5. e) Vorschüsse aller Art;
  6. f) Sicherheitsleistungen;
  7. g) Geldbeträge, die als Verfallsgegenstände oder Verwahrnisse der Gefangenen dem Rechnungsführer zum Erlag auf das Scheckkonto des Gerichtes übergeben wurden (§ 254 Abs. 2 lit. b).

(2) Wie Parteiengelder werden behandelt:

Beträge, deren Zahlungsgrund nicht feststeht, ferner Beträge, für die dritte Personen oder Stellen empfangsberechtigt sind (§ 1 Z 6 GEG) einschließlich jener Geldstrafen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen (§ 234 Abs. 1 Z 3).

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