Übergangsbestimmung
§ 24.
Die Eintragungsbehörden können Verlautbarungen gemäß §10 letzter Satz, die vor Inkrafttreten des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr 7/2023, ergangen sind, den geänderten Vorgaben des § 8 anpassen. Die Anpassung hat spätestens zum Stichtag des von der Verlautbarung betroffenen Volksbegehrens zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024
Gesetzesnummer
20009719
Dokumentnummer
NOR40250993
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