Eintragungsbehörden
§ 8.
(1) Eintragungen werden, sofern sie nicht online getätigt werden, von der Eintragungsbehörde (Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich) entgegengenommen. Die Gemeinde hat die Eintragungsorte, in denen Stimmberechtigte die Eintragungen vornehmen können, zu bestimmen. In jeder Gemeinde, in Wien in jedem Gemeindebezirk, ist zumindest ein Eintragungslokal vorzusehen. Die Eintragungslokale in diesen Orten sind an Werktagen, ausgenommen an Samstagen, zumindest von 8.00 bis 16.00 Uhr und an einem Werktag zusätzlich bis 20.00 Uhr offenzuhalten. An Samstagen, Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen können die Eintragungslokale geschlossen bleiben. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist in jeder Gemeinde, in Wien in jedem Bezirk, zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Eintragungslokal vorzusehen. Für blinde und schwer sehbehinderte Stimmberechtigte sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.
(2) Jeder Stimmberechtigte darf nur einmal eine Eintragung tätigen.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2024
Gesetzesnummer
20009719
Dokumentnummer
NOR40250988
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