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§ 24 TÄKamWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.12.2012

5. Abschnitt

Abstimmungsverfahren Wahlkuverts und Stimmzettel

§ 24

(1) Die Wahl hat mittels amtlicher Wahlkuverts und amtlicher Stimmzettel zu erfolgen.

(2) Die Wahlkommission hat

  1. 1. die amtlichen Stimmzettel gemäß Abs. 3 für den jeweiligen Wahlkörper sowie
  2. 2. die für die Aufnahme der amtlichen Wahlkuverts und Stimmzettel bestimmten Rückkuverts gemäß Abs. 4

    bereitzustellen.

(3) Die amtlichen Stimmzettel (Abs. 2 Z 1) haben der Formvorlage nachAnlage 1 zu entsprechen, wobei die Wahlvorschläge in der Reihenfolge gemäß § 23 Abs. 2 aufzulisten sind und neben jeder Liste die Möglichkeit zur Eintragung einer Vorzugsstimme besteht.

(4) Die für die Aufnahme der Stimmzettel bestimmten Wahlkuverts müssen undurchsichtig sein und von außen durch Aufdruck oder Farbgebung nach Wahlkörper eindeutig zu unterscheiden.

(5) Die Rückkuverts (Abs. 2 Z 2) sind mittels Vordrucks an die Wahlkommission zu adressieren und mit dem Absender der jeweiligen wahlberechtigten Person zu versehen.

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