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§ 23 TÄKamWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.12.2012

Verlautbarung der Wahlvorschläge

§ 23

(1) Die Wahlkommission hat die ordnungsgemäß erstellten bzw. ergänzten Wahlvorschläge nach Prüfung spätestens vier Wochen vor dem Wahltag geordnet nach Wahlkörpern im Internet (§ 3) zu verlautbaren.

(2) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in der Verlautbarung richtet sich

  1. 1. nach der Anzahl der Delegierten der Wählergruppen bei der letzten Wahl im jeweiligen Wahlkörper,
  2. 2. bei gleicher Delegiertenzahl nach der bei der letzten Wahl im Wahlkörper für die Wählergruppe ermittelte Zahl der abgegebenen Stimmen,
  3. 3. bei Wählergruppen, welche bisher nicht vertreten waren, nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlags, im Anschluss an die Reihung gemäß Z 1 und 2.

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