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§ 24 SeilbG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

§ 24.

(1) Dem Konzessionsantrag sind zur Beurteilung des öffentlichen Interesses und der Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers insbesondere nachfolgende Unterlagen anzuschließen:

  1. 1. Gesellschaftsvertrag (Satzung) und Firmenbuchauszug des Konzessionswerbers sowie Bilanzen der vorhergehenden Geschäftsjahre;
  2. 2. eine umfassende Beschreibung des Bauvorhabens mit Darstellung der örtlichen Gegebenheiten einschließlich der geografischen Ortsbezeichnungen (Stationsstandorte und Trassenverlauf); Angaben über den Zweck der Seilbahn;
  3. 3. kurz gefasster Bauentwurf;
  4. 4. das vorgesehene Bau- und Betriebsprogramm (einschließlich Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen);
  5. 5. Projektkostenaufstellung samt Firmenanboten;
  6. 6. Wirtschaftlichkeitsprognose sowie den Projektkosten entsprechender Finanzierungsplan inklusive der Nachweise über die Aufbringung der erforderlichen Eigen- und Fremdmittel. Diese Unterlagen sind von einem hiezu Befugten, wie Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Unternehmensberater, zu prüfen und ihre Richtigkeit ist mit dessen Unterschrift zu bestätigen;
  7. 7. ein Verzeichnis der durch die Errichtung der Seilbahn betroffenen sowie der im Bauverbotsbereich liegenden Grundstücke sowie Nachweise über die Verfügbarkeit der Inanspruchnahme;
  8. 8. Bekanntgabe der durch den Bau und Betrieb der Seilbahn betroffenen Gemeinden;
  9. 9. eine eingehende Darstellung der Verkehrssituation. Bei Stationen im Bereich öffentlicher Verkehrswege (Schiene, Straße) ist auf einen Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz Bedacht zu nehmen;
  10. 1 0.Strafregisterbescheinigung für die zur Vertretung nach außen befugten Organe des Konzessionswerbers, deren Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate zurückliegen darf;
  11. 11. Lageplan über die bestehenden und projektbezogenen neuen Skipisten;
  12. 12. Bekanntgabe der nächstliegenden öffentlichen Seilbahnen samt deren jeweiligem Konzessionär;
  13. 13. eine Erklärung der zuständigen Lawinenwarnkommission der betreffenden Gemeinde, die Seilbahn samt Skipisten in ihren Betreuungsbereich zu übernehmen;
  14. 14. ein Lawinenschutzkonzept;
  15. 15. Angaben und Unterlagen im Hinblick auf Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz sowie zur Beurteilung einer allfälligen Verpflichtung zur Durchführung eines Verfahrens zur Prüfung der Umweltverträglichkeit;
  16. 16. Unterlagen zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit allfällig notwendiger Rodungsmaßnahmen für das Gesamtprojekt einschließlich Skipisten.

(2) Von der Vorlage der Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 11 bis 16 kann in begründeten Fällen abgesehen werden.

Schlagworte

Bauprogramm, Eigenmittel, Naturschutz, Umweltschutz

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40209218

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