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§ 25 SeilbG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

§ 25.

(1) Die Konzession wird unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse in der Regel auf eine Dauer von 50 Jahren verliehen.

(2) In der Konzession sind eine dem Zweck der Seilbahn angepasste, höchstens dreijährige, Betriebseröffnungsfrist sowie die betriebspflichtigen Zeiträume festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40209219

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