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§ 24 PThG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Antrag auf Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie)

§ 24.

(1) Personen, die die selbständige Berufsausübung der Psychotherapie beabsichtigen, haben vor Aufnahme der selbständigen Berufsausübung bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister die Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) zu beantragen und die erforderlichen Nachweise gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 bis 5 vorzulegen. Die für die Führung der Berufsliste (Psychotherapie) erforderlichen Daten gemäß § 23 Abs. 2 sind mittels eines durch die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister dafür aufzulegenden Formulars und unter eigenhändiger Unterschriftsleistung oder mittels qualifizierter elektronischer Signatur anzugeben.

(2) Im Antrag zur Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) ist insbesondere der in Aussicht genommene und entsprechend räumlich und sachlich ausgestattete Berufssitz bzw. Arbeitsort anzuführen. Wird gleichzeitig mit dem Antrag zur Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) die Nichtausübung des Berufs gemeldet, so kann bis zur Meldung des Zeitpunktes der Aufnahme der Berufsausübung auf die Bekanntgabe eines Berufssitzes bzw. Arbeitsorts sowie auf den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verzichtet werden.

(3) Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen somatischen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis einer Ärztin für Allgemeinmedizin bzw. eines Arztes für Allgemeinmedizin zu erbringen. Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen psychischen Eignung ist durch ein Zeugnis einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder einer Klinischen Psychologin bzw. eines Klinischen Psychologen oder einer Psychotherapeutin bzw. eines Psychotherapeuten zu erbringen. Die Zeugnisse dürfen im Zeitpunkt des Antrags zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.

(4) Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968 oder eines vergleichbaren Nachweises des Staates oder der Staaten, in dem bzw. in denen sich die bzw. der Berufsangehörige in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als sechs Monate aufgehalten hat, zu erbringen, in der bzw. dem keine Verurteilung aufscheint, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit darf im Zeitpunkt des Antrags zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein. Allfällige im Zuge der psychotherapeutischen Fachausbildung hervorgekommene, die Vertrauenswürdigkeit möglicherweise in Frage stellenden Vorkommnisse sind in die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit einzubeziehen.

(5) Der Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse ist durch ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Sprachprüfung in der deutschen Sprache oder einer Sprache gemäß Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, BGBl. III Nr. 216/2001, in der Niveaustufe B2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats zu erbringen, sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse nicht nachweislich aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen ergeben. Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann entfallen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. 1. erfolgreich abgeschlossene psychotherapeutische Ausbildung in einer der angeführten Sprachen,
  2. 2. Hochschulstudium in einer der angeführten Sprachen,
  3. 3. erfolgreich absolviertes Studium in einer der angeführten Sprachen,
  4. 4. Matura oder ein gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss in einer der angeführten Sprachen.

(6) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat auf Grund des Antrags und dessen Beilagen zu prüfen, ob die erforderlichen Nachweise gemäß Abs. 1 gegeben sind. Erforderlichenfalls hat sie bzw. er die Antragstellerin bzw. den Antragsteller zu einer Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern.

(7) Die Daten sowie Nachweise sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach einer Streichung aus der Berufsliste (Psychotherapie) oder nach dem Tod der bzw. des Berufsangehörigen aufzubewahren. Danach sind diese nachweislich unwiederbringlich zu löschen.

Schlagworte

Regionalsprache, Personalnachweis

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20012578

Dokumentnummer

NOR40261795

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