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§ 23 PThG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Berufsliste (Psychotherapie)

§ 23.

(1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur selbständigen Berufsausübung der Psychotherapie berechtigten Personen Berufsliste (Psychotherapie) zu führen. Zur Unterstützung im Zusammenhang mit der Führung der Berufsliste kann sich die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister der Gesundheit Österreich GmbH bedienen.

(2) Die Liste hat folgende Daten zu enthalten:

  1. 1. Eintragungsnummer,
  2. 2. Eintragungsdatum,
  3. 3. Vor- und Familienname bzw. -namen, gegebenenfalls Geburtsname,
  4. 4. akademische Grade, verliehene Titel sowie ausländische Titel (fakultativ),
  5. 5. Geschlecht,
  6. 6. Staatsangehörigkeit,
  7. 7. Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
  8. 8. Geburtsdatum,
  9. 9. Zustelladresse,
  10. 10. Berufsbezeichnung samt Zusatzbezeichnung und erlernte psychotherapeutische Methode (fakultativ),
  11. 11. Hinweise auf die Berufsausübung in Fremdsprachen (fakultativ),
  12. 12. Berufssitz bzw. Berufssitze oder Arbeitsort bzw. Arbeitsorte:
  1. a) Bezeichnung der Praxis oder Einrichtung,
  2. b) Postadresse,
  3. c) Telefonnummer,
  4. d) Website (fakultativ),
  5. e) EMail-Adresse,
  6. f) Barrierefreiheit,
  1. 13. Beginn der Berufsausübung,
  2. 14. Hinweise auf Beendigung der Berufstätigkeit, Ruhen der Berufsberechtigung und Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sowie
  3. 15. das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPKGH) gemäß EGovG, BGBl. I Nr. 10/2004.

(3) Die gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 mit Ausnahme des Geburtsnamens sowie Z 10 und Z 12 bis 14 angeführten Daten sind öffentlich in geeigneter, umfassend barrierefreier Weise im Internet allgemein zugänglich zu machen.

(4) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat die beantragten fakultativen Daten in die Berufsliste (Psychotherapie) aufzunehmen, sofern eine solche Aufnahme

  1. 1. im öffentlichen Interesse ist,
  2. 2. im Einklang mit der Werbebeschränkung steht und
  3. 3. für eine geordnete Erfassung nicht hinderlich ist.

(5) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR‑Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI‑Verordnung, zu erteilen.

(6) Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach einer Streichung aus der Berufsliste (Psychotherapie) oder nach dem Tod der bzw. des Berufsangehörigen aufzubewahren. Die Daten sind danach nachweislich unwiederbringlich zu löschen.

(7) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung ebenso jene Personen, die sich in psychotherapeutischer Fachausbildung unter Lehrsupervision befinden, in der Berufsliste (Psychotherapie) zu führen.

(8) Die Berufsliste (Psychotherapie) hat im Hinblick auf Personen, die sich in psychotherapeutischer Fachausbildung unter Lehrsupervision befinden, folgende Daten zu enthalten:

  1. 1. Eintragungsnummer,
  2. 2. Eintragungsdatum,
  3. 3. Vor- und Familienname bzw. -namen, gegebenenfalls Geburtsname,
  4. 4. Geschlecht,
  5. 5. Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
  6. 6. Geburtsdatum,
  7. 7. Zustelladresse,
  8. 8. EMail-Adresse,
  9. 9. Bezeichnung der Ausbildungseinrichtung (Fachgesellschaft),
  10. 10. Hinweis auf eine Unterbrechung der Ausbildung sowie
  11. 11. das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPKGH) gemäß EGovG.

(9) Die gemäß Abs. 8 Z 1 bis 3 mit Ausnahme des Geburtsnamens sowie 8 bis 10 angeführten Daten sind öffentlich in geeigneter, umfassend barrierefreier Weise im Internet allgemein zugänglich zu machen.

(10) Die Daten gemäß Abs. 8 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Beendigung oder Abbruch der psychotherapeutischen Fachausbildung aufzubewahren.

(11) Als Vorkehrungen für die Gewährleistung der Datensicherheit sind Erfassungen oder Änderungen von personenbezogenen Daten nur durch die jeweils zuständigen Organisationseinheiten (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) zulässig. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur die vorgesehenen Empfängerinnen und Empfänger Zugriff auf die Daten erlangen. Zugriffs- wie auch Leserechte sind nach den Aufgaben (Rollen) der jeweiligen Organisationseinheiten und Bediensteten zu gestalten. Der Zugriff auf personenbezogene Daten sowie deren Übermittlung ist zu protokollieren. Protokolldaten dürfen nicht personenbezogen verwendet werden, außer dies ist zur Durchsetzung oder Abwehr rechtlich geltend gemachter Ansprüche, zur Sicherstellung der rechtmäßigen Verwendung der Datenverarbeitung oder aus technischen Gründen notwendig.

Schlagworte

Familienname, Vorname, Zugriffsrecht

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20012578

Dokumentnummer

NOR40261794

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